RECHT | 19. Mai 2022

Transparenzregister – Kurzfristiger Handlungsbedarf

Insbesondere GmbHs müssen handeln
Am 01.08.2021 wurde das Transparenzregister zum Vollregister. Seitdem gelten rechtsformabhängige Übergangsfristen innerhalb derer eine Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister erfolgen muss.

Die Meldefristen im Überblick:

  • 31.03.2022:   gültig für AG, SE und KGaA
  • 30.06.2022:  gültig für GmbH, eG, SCE, PartG
  • 31.12.2022:     gültig für andere Rechtsformen, insbesondere für OHG und KG

Nicht von der Meldepflicht betroffen sind GbRs sowie eingetragene Kaufleute.
Für eingetragene Vereine gelten bestimmte Erleichterungen.

Wer seinen Transparenzpflichten nicht nachkommt, riskiert Bußgelder von bis zu € 150.000,–.

Nähere Informationen siehe Transparenzregister-Handlungsbedarf PDF.

Standorte: Iserlohn | HagenAttendorn | Witten | Siegen