RECHT | 11. Juni 2021

LIEFERKETTENGESETZ VERABSCHIEDET

Unternehmerische Sorgfaltspflichten per Gesetz.

Da die Mehrheit der deutschen Großunternehmen bis zum Jahr 2020 keine freiwillige Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Lieferketten veranlasst hat, wurde nun zu diesem Zweck ein Gesetz auf den Weg gebracht und am 11.06.2021 im Bundestag verabschiedet.

Das Gesetz formuliert eine allgemeine Pflicht, die sogenannte angemessene menschenrechtliche Sorgfalt zu beachten. Ziel ist es, Risiken von Menschenrechtsverletzungen zu erkennen, ihrer Verwirklichung vorzubeugen und bestehende Verletzungen zu beenden.

In der vorliegenden Form führt das Gesetz zu erheblichen Compliancepflichten und -risiken. Es gibt allerdings keine klaren Handlungsempfehlungen für Unternehmen und deren Geschäftsleitungsorgane vor.

Wen betrifft das Lieferkettengesetz?

  • Ab dem 01.01.2023:
    Großunternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern und Hauptverwaltung,
    Hauptniederlassung oder Sitz im Inland
  • Ab dem 01.01.2024:
    Großunternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern und Hauptverwaltung,
    Hauptniederlassung oder Sitz im Inland

In der Praxis wird das Gesetz einen Großteil der deutschen (Zulieferer) Industrie betreffen. Denn die betroffenen Großunternehmen sind dazu verpflichtet, ihre Vorlieferanten ebenfalls vertraglich auf die Einhaltung der Menschenrechts- und Umweltstandards zu verpflichten.


Nähere Informationen siehe Lieferkettengesetz PDF.

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