STEUERNEWS | 14. März 2024

Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung ist kein Arbeitslohn

Veräußerungserlöse werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert

Vor dem Hintergrund, dass Mitarbeiter derzeit – insbesondere bei Start-ups – vermehrt eine Beteiligung an ihrem Arbeitgeber erhalten, war fraglich, ob ein möglicher Veräußerungsgewinn Arbeitslohn oder Kapitalertrag darstellt.

Was wird wie versteuert?

  • Arbeitslohn = regelmäßig höhere tarifliche Besteuerung von bis zu 45 %
  • Kapitalertrag = günstigere Abgeltungsteuer von 25 %

Wie ist die Rechtslage?

Laut Bundesfinanzhof ist der Gewinn aus der marktüblichen Veräußerung einer Mitarbeiterbeteiligung kein lohnsteuerbarer Vorteil, auch wenn der Arbeitnehmer die Beteiligung an seinem Arbeitgeber zuvor verbilligt erworben hat und wird deshalb als Kapitalertrag mit dem gesonderten Steuertarif von 25 % besteuert.

Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Veräußerung Mitarbeiterbeteiligung PDF.

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