STEUERNEWS | 01. Feb 2022

ERLEICHTERUNG BEI DER LOHNSUMMENREGELUNG (ErbStG)

Finanzämter können auf die Nacherhebung der Erbschaftsteuer verzichten
Mit einer befristeten Sonderregelung kann das Unternehmensvermögen unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % bzw. zu 100 % von der Erbschaft-/Schenkungsteuer befreit werden. Ziel ist es, von der Corona-Krise schwer getroffene Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten und deren Chancen auf eine Fortführung zu erhöhen.

Voraussetzungen für den Verzicht

Voraussetzung ist, dass die Corona-Krise die Ursache für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme ist.
Davon kann ausgegangen werden, wenn:

  • die rechnerisch erforderliche Lohnsumme von Anfang März 2020 bis Ende Juni 2022 unterschritten wird
  • Kurzarbeitergeld an den Betrieb gezahlt wurde
  • der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung unmittelbar betroffen war
    Liegen nicht alle drei Umstände vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die o.g. Kausalität trotzdem vorliegt.

Nähere Informationen siehe Lohnsummenregelung PDF.

Standorte: Iserlohn | HagenAttendorn | Witten | Siegen