STEUERNEWS | 21. MÄRZ 2024

Erbschaftsteuerliches Verschonungssystem wird weiter verschärft

Mehr Komplexität und noch geringere Überschaubarkeit
Das bisherige erbschaftsteuerliche Verschonungssystem für betriebliches Vermögen wird mit dem Ländererlass vom 22.12.2023 durch die Finanzverwaltung erneut grundlegend geändert – und damit in der Praxis noch komplizierter.

Wofür gilt eine mögliche Steuerbefreiung?
Sie gilt für das sog. begünstigungsfähige Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 1 ErbStG (insbesondere für Einzelunternehmen und Anteile an gewerblichen Personen- und Kapitalgesellschaften). Zur Ermittlung ist ein sehr komplexer und umständlicher sog. Verwaltungsvermögenstest durchzuführen.

Individuelle Optionsverschonung birgt hohes Risiko
Der Antrag auf Optionsverschonung wird für jede wirtschaftliche Einheit künftig gesondert gestellt und geprüft. Voraussetzung ist, dass die Verwaltungsvermögensquote der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit die Grenze von 20 % nicht überschreitet. Bei Verstoß kommt ein Rückfall auf die Regelverschonung jedoch nicht mehr in Betracht. 

Lohnsummenverrechnung nicht mehr möglich
Die Einhaltung der Mindestlohnsumme ist nun für jede wirtschaftliche Einheit separat zu prüfen. Dadurch kann ein Lohnsummenverstoß einer wirtschaftlichen Einheit nicht mehr mit der Lohnsumme aus einer anderen wirtschaftlichen Einheit ausgeglichen werden.

Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Erbschaftliches Verschonungssystem PDF.

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