Recht | 20. März 2023

Beendigung eines Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform

Voraussetzungen für eine wirksame Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Nach § 623 BGB ist für die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsvertrages die Schriftform erforderlich. Die elektronische Form ist nicht ausreichend. Das Kündigungsschreiben muss vom Aussteller selbst unterschrieben und mit seinem Namen versehen sein (§ 623 BGB i. V. m. § 126 Abs. 1). Die Unterschrift ist von einer bewussten und gewollten Namenskürzung zu unterscheiden.

Nähere Informationen hierzu finden Sie im Beendigung des Arbeitsvertrages PDF.

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