AKTUELLES | 04. Juli 2025
WERKLOHNFORDERUNG BEI HACKER-ANGRIFF
Immer häufiger knacken Hacker E-Mail-Konten von Unternehmen, fälschen Bankdaten und leiten Kundenzahlungen auf eigene Konten um. Doch was passiert mit der dadurch scheinbar beglichenen Forderung? Damit befasste sich das LG Koblenz in seinem Urteil vom 26.03.2025 – 8 O 271/22.
Die Ereignisse im Überblick:
Ein Handwerksbetrieb errichtete für EUR 11.000,00 einen Gartenzaun. Die Kommunikation mit dem Kunden lief überwiegend per E-Mail und WhatsApp. Nach Versand der Rechnung mit korrekter Bankverbindung erhielt der Kunde eine gefälschte E-Mail mit geänderter Kontoverbindung – tatsächlich stammte sie von einem Hacker, der das E-Mail-Konto des Klägers übernommen hatte. Der Kunde überwies den Betrag auf ein Konto mit dem Namen „Ronald Serge B.“, das nicht zum Kläger gehörte. Erst nach Ausbleiben des Zahlungseingangs bemerkte der Kläger den Betrug. Mit seiner Klage forderte er die Zahlung erneut.
Das LG Koblenz sprach dem Handwerker 75 % der Forderung (EUR 8.250,00) zu. Der Kunde habe gutgläubig an ein falsches Konto gezahlt, ohne die neue Bankverbindung zu prüfen. Das Risiko unsicherer E-Mail-Kommunikation trügen beide Seiten. Eine Aufrechnung mit Schadensersatz wegen Datenschutzverstoßes sei nur zu 25 % möglich – den Kunden treffe ein erhebliches Mitverschulden.
Alle Details zu diesem Thema finden Sie in Mandanteninformation_Hacker am Gartenzaun PDF.